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Informationen für Gutachtende

Wer darf eine Dissertation begutachten?

Alle Betreuungsberechtigten dürfen Gutachtende und Prüfende sein. Weitere Gutachtende sind in der Regel Professor*innen oder vergleichbar wissenschaftlich Tätige. Auch Juniorprofessor*innen können diese Aufgaben übernehmen. Die Gutachtenden sollen mit dem deutschen Promotionsverfahren vertraut sein.


Hinweis: Gutachtende außer der Betreuung dürfen keine Kooperationspartner*innen oder Koautor*innen der Doktorandin oder des Doktoranden im Rahmen des Promotionsvorhabens sein. Sie müssen außerdem einer anderen Arbeitsgruppe angehören als die Doktorandin oder der Doktorand sowie die Betreuungsperson oder der/die Erstgutachtende.

Wie viele Gutachten werden benötigt?

In der Regel werden zwei Gutachten eingeholt. Weitere Gutachten können in folgenden Fällen erforderlich sein:

Mögliche Auszeichnung „summa cum laude“:

  • Die Dissertation wird oder könnte mit „0“ = mit Auszeichnung bewertet werden.
  • Es muss eine unabhängige externe Gutachterin oder ein unabhängiger externer Gutachter bestellt werden.
  • Diese Person soll Professorin oder Professor einer Universität oder in vergleichbarer Position an einer Forschungseinrichtung tätig sein.
  • Mögliche externe Gutachtende sollen, soweit absehbar, schon im Gesuch (Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung) vorgeschlagen oder frühzeitig per Email dem Promotionsbüro mitgeteilt werden.

Kooperative Dissertation:

  • Durchführung der Dissertation in institutioneller Kooperation mit einer Fachhochschule, einer auswärtigen Universität oder einer Forschungseinrichtung (einer Kooperationsvereinbarung wurde vom Promotionsausschuss zugestimmt).
  • Bitte im Gesuch (Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung) angeben.

Fachliche Gründe:

Abweichende Notenvorschläge:

  • Die Notenvorschläge der Gutachtenden weichen um mehr als eine Note voneinander ab. Der Promotionsausschuss bestellt ein weiteres Gutachten.

Gutachtenanforderung und Fristen

Die Doktorandin oder der Doktorand kontaktiert die Gutachtenden per E-Mail und übermittelt dabei die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. Zusätzlich erhalten die Gutachtenden eine automatische Benachrichtigung mit Fristsetzung über das System Docfile.

Die Gutachten sollen innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Frist auf maximal drei Monate verlängern.

Hinweise zum Gutachten

Detaillierte Informationen zu den Gutachten finden Sie in diesem PDF.

Gutachtenauslage

Die Gutachten und die Dissertation liegen fünf Werktage im Promotionsbüro des Dekanats zur Einsicht für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät aus. Innerhalb von sechs Werktagen nach Beginn der Auslage kann ein begründeter Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder vorgeschlagene Benotung erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, gilt die Dissertation als angenommen und die Disputation kann stattfinden.