Informationen für Gutachtende
Wer darf eine Dissertation begutachten?
Alle Betreuungsberechtigten dürfen Gutachtende und Prüfende sein. Weitere Gutachtende sind in der Regel Professor*innen oder vergleichbar wissenschaftlich Tätige. Auch Juniorprofessor*innen können diese Aufgaben übernehmen. Die Gutachtenden sollen mit dem deutschen Promotionsverfahren vertraut sein.
Wie viele Gutachten werden benötigt?
In der Regel werden zwei Gutachten eingeholt. Weitere Gutachten können in folgenden Fällen erforderlich sein:
Mögliche Auszeichnung „summa cum laude“:
- Die Dissertation wird oder könnte mit „0“ = mit Auszeichnung bewertet werden.
- Es muss eine unabhängige externe Gutachterin oder ein unabhängiger externer Gutachter bestellt werden.
- Diese Person soll Professorin oder Professor einer Universität oder in vergleichbarer Position an einer Forschungseinrichtung tätig sein.
- Mögliche externe Gutachtende sollen, soweit absehbar, schon im Gesuch (Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung) vorgeschlagen oder frühzeitig per Email dem Promotionsbüro mitgeteilt werden.
Kooperative Dissertation:
- Durchführung der Dissertation in institutioneller Kooperation mit einer Fachhochschule, einer auswärtigen Universität oder einer Forschungseinrichtung (einer Kooperationsvereinbarung wurde vom Promotionsausschuss zugestimmt).
- Bitte im Gesuch (Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung) angeben.
Fachliche Gründe:
- Besondere fachliche Anforderungen.
- Bitte im Gesuch (Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung) angeben.
Abweichende Notenvorschläge:
- Die Notenvorschläge der Gutachtenden weichen um mehr als eine Note voneinander ab. Der Promotionsausschuss bestellt ein weiteres Gutachten.
Gutachtenanforderung und Fristen
Die Doktorandin oder der Doktorand kontaktiert die Gutachtenden per E-Mail und übermittelt dabei die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. Zusätzlich erhalten die Gutachtenden eine automatische Benachrichtigung mit Fristsetzung über das System Docfile.
Die Gutachten sollen innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Frist auf maximal drei Monate verlängern.
Hinweise zum Gutachten
Das Gutachten soll mindestens zwei Seiten umfassen und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Das Gutachten sollte die Dissertation kurz zusammenfassen und die wissenschaftliche Leistung sowie Stärken und Schwächen der Arbeit einordnen. Die Note sollte klar und nachvollziehbar begründet werden.
Folgende Noten können für die Dissertation vergeben werden:
0 = mit Auszeichnung (summa cum laude): bei außergewöhnlich hoher wissenschaftlicher Leistung
1 = sehr gut (magna cum laude): bei überdurchschnittlicher wissenschaftlicher Leistung
2 = gut (cum laude): bei einer wissenschaftlichen Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
3 = genügend (rite): bei einer wissenschaftlichen Leistung, die den Anforderungen noch genügt
4 = nicht genügend (insufficiens): bei einer wissenschaftlichen Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung können die Noten 1 bis 3 um 0,3 erhöht oder erniedrigt beziehungsweise die Zwischenwerte 1,5 und 2,5 gegeben werden. Die Note 3,3 ist dabei ausgeschlossen.
Wenn wesentliche Einwände gegen Ansatz, Durchführung, Ergebnisse oder Darstellung bestehen, kann eine Gutachterin oder ein Gutachter dem Promotionsausschuss eine Überarbeitung der Dissertation empfehlen. Erfolgt eine solche Auflage, muss die Überarbeitung innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden.
Eine Doktorandin oder ein Doktorand kann die Dissertation einmal zurückziehen, sofern die Gutachtenfrist noch nicht abgelaufen ist und diese nach Überarbeitung erneut zur Begutachtung einreichen.
Gutachtenauslage
Die Gutachten und die Dissertation liegen fünf Werktage im Promotionsbüro des Dekanats zur Einsicht für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät aus. Innerhalb von sechs Werktagen nach Beginn der Auslage kann ein begründeter Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder vorgeschlagene Benotung erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, gilt die Dissertation als angenommen und die Disputation kann stattfinden.