Häufig gestellte Fragen
Promotionsordnung 2006 vs. 2020
Promotionsordnung 2006 | Promotionsordnung 2020 |
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Dr. rer nat., Dr. sc. ed. (Didaktik) | Dr. rer. nat. / Ph.D. |
Publikationen und Manuskripte können bei kumulativer Dissertation eingebunden werden. Dies muss mindestens 4 Monate vor Abgabe der Dissertation beantragt werden. | Publikationen (veröffentlichte und zur Veröffentlichung angenommene Artikel) und Manuskripte mit wesentlichen eigenen Anteilen (jedoch keine Übersichtsartikel) können in jede Dissertation eingebunden werden. Dies ist mit den Thesis Advisory Committee (Graduiertenschulmitglieder) bzw. allen Betreuenden (bei keiner Mitgliedschaft in der Graduiertenschule) zu besprechen. |
Kumulative Disseration nur auf Antrag möglich. | Eine Dissertation gilt ab 3 Publikationen (veröffentlichte und zur Veröffentlichung angenommene Artikel) als kumulativ. |
Zusammenfassung und Abstract | Zusammenfassung oder Abstract |
- | Vorläufige Titeführung auf Antrag |
Eingebundene Publikationen sind Bestandteil der Veröffentlichung (copy right beachten) | Bei Veröffentlichungen können Publikationen durch Literaturverweise ersetzt werden. |
Betreuende sind in der Regel Gutachter | Betreuende können Gutachter sein |
Bescheid und Urkunde (Deutsch) | Zeugnis und Urkunde (Deutsch und Englisch) |
Die Immatrikulation als Promotionsstudierende/r bis zum Abschluss der Promotion (bis zum Abschluss aller Prüfungen) muss nachgewiesen werden. Das NRW-Hochschulgesetz schreibt die Immatrikulation während der Promotion vor. | Die Immatrikulation als Promotionsstudierende/r bis zum Abschluss der Promotion (bis zum Abschluss aller Prüfungen) muss nachgewiesen werden. |
Gilt nur auf Antrag für bereits laufende Promotionsvorhaben (Antrag mit Abgabe des Gesuchs, jedoch bis spätestens 12.03.2022). Hierzu werden alle Betroffenen rechtzeitig vor Ablauf der Frist angeschrieben werden. | gilt für alle Doktoranden. |
Promotionsordnung 2020: Wie können publizierte Artikel und Manuskripte in die Dissertation eingebunden werden?
Nach der Promotionsordnung vom 12.3.2020 ist die Dissertation eine schriftliche Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss (§7 Absatz 1).
In fachlich anerkannten, begutachteten (peer-reviewed) Medien, wie Fachzeitschriften und Fachbüchern publizierte Artikel, zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten und Manuskripte, können als Kapitel in die Dissertation eingebunden werden, sofern der eigene Anteil wesentlich ist. Diesen eingebundenen Publikationen und Manuskripten muss eine umfassende, in sich verständliche Erläuterung vorangestellt werden, in welcher deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Dissertation dargelegt wird. Bei Artikeln und Manuskripten mit mehreren Autoren muss aus dieser Erläuterung deutlich werden, welche spezifischen Anteile, sowohl bezüglich der Ergebnisse, als auch beim Verfassen des Artikels selbst erbracht wurden (§7 Absatz 3).
Bei Dissertationen im Fachgebiet Physik ist die Einbindung jeder einzelnen Publikation und jedes unveröffentlichten Manuskripts, sowie die Verwendung von Inhalten aus Publikationen, vom Betreuungskomitee (bei Mitgliedern einer Graduiertenschule) beziehungsweise den Betreuerinnen und Betreuern (bei Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht Mitglied einer Graduiertenschule sind) zu befürworten (§7 Absatz 6).
Generell wird dringend empfohlen die Form und den Inhalt der Dissertation frühzeitig vor Abgabe mit den Betreuenden und den Mentoren des Thesis Advisory Committees abzusprechen (§7 Absatz 6).
Da Frage, ob eine bestimmte Publikation in die Dissertation eingebunden werden kann oder nicht, muss immer im Einzelfall auch inhaltlich abgesprochen werden. Diese Frage kann daher nur mit den Betreuenden und Mentoren des Thesis Advisory Committees geklärt werden. Von Seiten des Promotionsbüros des Dekanats kann die Frage nicht beantwortet werden.
Promotionsordnung 2020: Muss ein Kurs “Gute wissenschaftliche Praxis” nachgewiesen werden?
Ja, alle Doktorandinnen und Doktoranden, die die Promotion nach der Ordnung vom 12.3.2020 abschließen möchten, müssen die Teilnahme an einem Kurs zur guten wissenschaftlichen Praxis nachweisen.
Bei Mitgliedschaft in der Graduiertenschule des Departments (bzw. der Graduiertenschule für LehrerInnenbildung) genügt der Nachweis der aktiven Teilnahme am Graduiertenprogramm. Dies wird von der/dem Koordinator/in der Graduiertenschule mit der Unterschrift auf dem Gesuch um Zulassung zu den Promotionsprüfungen bestätigt. In diesem Fall ist kein weiterer Nachweis erforderlich.
2-Feb-2022: Bei Zulassung als DoktorandIn nach der Promotionsordnung von 2006, Abschluss der Promotion nach der Promotionsordnung von 2020 und Einreichen der Dissertation bis spätestens 19.09.2022 (2. Prüfungsphase WiSe 2022/23) entfällt die Nachweispflicht der Teilnahme an einem Kurs zur "Guten wissenschaftlichen Praxis".
Nachweis am Programm der Graduiertenschule
Alle Doktorandinnen und Doktoranden, die Mitglied einer Graduiertenschule sind, müssen die aktive Teilnahme am Graduiertenprogramm mit Abgabe des Gesuchs um Zulassung zu den Promotionsprüfungen nachweisen. Die aktive Teilnahme wird von der/dem Koordinator/in der Graduiertenschule auf dem Gesuch zur Zulassung zu den Promotionsprüfungen per Unterschrift bestätigt. Eine zusätzliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Zulassung nach der Promotionsordnung von 2006 oder 2020 erfolgte.
E-mail Adressen (UzK)
Bei der Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages UND bei der Einschreibung als Doktorand sollten Sie Dokumente mit jeweils einer PIN erhalten haben, um eine Universitäts-E-Mail-Adresse einzurichten. Wir möchten Sie heute darüber informieren, dass es empfehlenswert ist, BEIDE Universitäts-E-Mail-Adressen zu aktivieren.
Der Grund dafür ist, dass beide E-Mail-Adressen für verschiedene Mailinglisten mit wichtigen Informationen gelistet sind, die Sie nicht verpassen sollten. Neben diesen Mailinglisten können Sie auch direkt von der Personalabteilung oder dem Immatrikulationsamt/International Office über diese E-Mail-Adressen kontaktiert werden, insbesondere jetzt in der Pandemiezeit, in der viele Dokumente elektronisch verschickt werden.
Schließlich können Sie sich sowohl mit Ihrer Studenten- als auch mit Ihrer Mitarbeiter-E-Mail-Adresse bei KLIPS anmelden und erhalten so Zugriff auf zwei verschiedene Konten mit unterschiedlichen Funktionen! Wenn Sie also z.B. eine Studentenbescheinigung benötigen, müssten Sie die smail E-Mail-Adresse und Passwort verwenden, um sich in KLIPS in Ihr Studentenkonto einzuloggen.
Installieren Sie also bitte beide Universitäts-E-Mail-Adressen und überprüfen Sie diese! Es gibt die Möglichkeit, E-Mails von diesen Adressen an andere Email-Adressen weiterzuleiten, so dass Sie nur eine davon überprüfen müssen.