ÜbersichtBerufungskommission
Die Berufungskommission bereitet den Berufungsvorschlag für die Engere Fakultät vor, indem sie die Findung und Auswahl von bestmöglichen Kandidat*innen vornimmt und die Empfehlung zur Besetzung an die Engere Fakultät weitergibt. Sie sorgt durch ihre Arbeit für ein transparentes, für alle Bewerber*innen offenstehendes, faires Verfahren der Personalauswahl. Die detaillierten Aufgaben der 4 Sitzungen sind in den folgenden Abschnitten zu den jeweiligen Sitzungen genannt. Einen Leitfaden für den*die Sprecher*in finden Sie außerdem hier.
Aufgaben der Kommission
1. Sitzung
Die Kommission erarbeitet einen Erstentwurf des Ausschreibungstextes anhand unserer Vorlagen und entscheidet in Absprache mit dem Dekanat über Orte (fächerübergreifend z.B. in Der Zeit oder Nature sowie in fächerspezifischen Journalen und Gesellschaften) und Dauer (meist 6 Wochen) der Ausschreibung. Hierbei ist zu beachten, dass der Fokus nicht zu eng gewählt wird, um potenzielle Bewerber*innen nicht auszuschließen. Außerdem soll von der Berufungskommission bereits eine Liste mit potenziellen Kandidat*innen erstellt werden und über die proaktive Ansprache von Bewerber*innen entschieden werden.
Vorlagen sind hier zu finden.
2. Sitzung
Über das Berufungsportal haben die Mitglieder der Berufungskommission die Möglichkeit, die kompletten Bewerbungsunterlagen zu sichten. Das Dekanat erstellt eine Bewerbungssynopse aller Bewerber*innen. Auf die Richtlinien zur Befangenheit sei dabei erneut hingewiesen. Kommissionsmitglieder müssen bei Befangenheit zu einzelnen Bewerber*innen den Raum zeitweise verlassen. Falls eine Person eingeladen wird, zu der Befangenheit besteht, muss das Kommissionsmitglied die Kommission dauerhaft verlassen und ggf. ersetzt werden. Die Kommission würdigt die eingegangenen Bewerbungen einzeln, beachtet unvermeidbare Verzögerungszeiten in den Lebensläufen und bewertet die Bewerber*innen anhand der Kategorien A = Einladen, B = eventuell einladen und C = nicht einladen. Die Wertungen müssen begründet und dokumentiert werden. Anschließend werden geeignete Personen zum Vortrag eingeladen, dabei sind Frauen und schwerbehinderte Personen besonders in Betracht zu ziehen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind laut § 9 LGG mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung erfüllen. Die Kommission entscheidet weiterhin über die Termine sowie Dauer des wissenschaftlichen Vortrags, der Lehrprobe (inkl. Thema) und dem Gespräch mit der Kommission. Diese Vorträge werden durch den*die Sprecher*in und das Institut organisiert.
3. Sitzung
Die Berufungskommission legt in geheimer Abstimmung fest, zu welchen Bewerber*innen (i.d.R. 3-4 Personen) vergleichende externe Gutachten eingeholt werden. Anschließend diskutiert die Kommission welche Gutachter*innen benannt werden sollen. Insgesamt werden mindestens zwei externe vergleichende Gutachten, bestenfalls drei, benötigt, wobei mindestens eines von einer Frau erstellt werden sollte. Die Gutachter*innen sollen einen mit der ausgeschriebenen Professur mindestens vergleichbaren Status aufweisen und profunde Fachkenntnisse aufweisen, wobei keine Differenzierung zwischen W2 und W3 vorgenommen wird. Es empfiehlt sich, um über die Befangenheitsgrundsätze der UzK hinaus den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, Personen, die derselben Hochschule wie den*die Bewerber*in angehören oder die am Habilitationsverfahren beteiligt waren, nicht zu Gutachter*innen zu bestellen.
4. Sitzung
Die Berufungskommission sichtet und bewertet die eingegangenen Gutachten und beschließt, auf Basis der Gutachten, der Bewerbungsunterlagen und der persönlichen Vorstellung, in geheimer Abstimmung die Reihung. In der Regel sollte die Liste drei Einzelvorschläge enthalten (Gebot einer Dreierliste, § 38 Abs. 3 S. 1 HG). Das Verfahren ist zu dokumentieren. Die Kommission legt ihren Berufungsvorschlag zusammen mit ihrem Abschlussbericht mit den schriftlichen Laudationes der Engeren Fakultät zur Beschlussfassung vor.
Nach Beschluss der Liste durch Kommission wird die Stellungnahme der zentralen Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 18 (2) LGG NRW eingeholt. Hat diese keine Einwände gegen das Verfahren, übermittelt das Dekanat ihre Stellungnahme an die Engere Fakultät, den Senat und das Rektorat. Erhebt die zentrale Gleichstellungsbeauftragte Einwände, entscheidet die Fakultätsleitung gemeinsam mit dem Berufungskommissionsvorsitz über das weitere Vorgehen (z.B. erneute Prüfung der Bewertung der angelegten Qualitätskriterien hinsichtlich der angemerkten Kritikpunkte, Einholung weiterer Gutachten, Nachforderung zusätzlicher Unterlagen von den Kandidat*innen).
Mitglieder der Berufungskommission
Mindestumfang
5 stimmberechtigte Mitglieder bei W1, 10 stimmberechtigte Mitglieder bei W2 und W3
Beschlussfähigkeit
Ab der Hälfte der Mitglieder + 1 (d.h. bei 10 Mitgliedern: beschlussfähig ab 6 Anwesenden)
Mitglieder mit Stimmrecht
Hochschullehrer*innen, wissenschaftliche Mitarbeitende, Studierende
Mitglieder ohne Stimmrecht
Mitarbeitende aus Technik und Verwaltung, Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät
Teilnehmende ohne Mitgliederstatus
Rektoartsdelegierte*r, Gleichstellungsbeauftragte der Universität, Schwerbehindertenvertretung