Häufig gestellte Fragen
Promotionsordnung 2006 vs. 2020
Promotionsordnung 2006 | Promotionsordnung 2020 |
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Dr. rer nat., Dr. sc. ed. (Didaktik) | Dr. rer. nat. / Ph.D. |
Publikationen und Manuskripte können bei kumulativer Dissertation eingebunden werden. Dies muss mindestens 4 Monate vor Abgabe der Dissertation beantragt werden. | Publikationen (veröffentlichte und zur Veröffentlichung angenommene Artikel) und Manuskripte mit wesentlichen eigenen Anteilen (jedoch keine Übersichtsartikel) können in jede Dissertation eingebunden werden. Dies ist mit den Thesis Advisory Committee (Graduiertenschulmitglieder) bzw. allen Betreuenden (bei keiner Mitgliedschaft in der Graduiertenschule) zu besprechen. |
Kumulative Disseration nur auf Antrag möglich. | Eine Dissertation gilt ab 3 Publikationen (veröffentlichte und zur Veröffentlichung angenommene Artikel) als kumulativ. |
Zusammenfassung und Abstract | Zusammenfassung oder Abstract |
- | Vorläufige Titeführung auf Antrag |
Eingebundene Publikationen sind Bestandteil der Veröffentlichung (copy right beachten) | Bei Veröffentlichungen können Publikationen durch Literaturverweise ersetzt werden. |
Betreuende sind in der Regel Gutachter | Betreuende können Gutachter sein |
Bescheid und Urkunde (Deutsch) | Zeugnis und Urkunde (Deutsch und Englisch) |
Die Immatrikulation als Promotionsstudierende/r bis zum Abschluss der Promotion (bis zum Abschluss aller Prüfungen) muss nachgewiesen werden. Das NRW-Hochschulgesetz schreibt die Immatrikulation während der Promotion vor. | Die Immatrikulation als Promotionsstudierende/r bis zum Abschluss der Promotion (bis zum Abschluss aller Prüfungen) muss nachgewiesen werden. |
Gilt nur auf Antrag für bereits laufende Promotionsvorhaben (Antrag mit Abgabe des Gesuchs, jedoch bis spätestens 12.03.2022). Hierzu werden alle Betroffenen rechtzeitig vor Ablauf der Frist angeschrieben werden. | gilt für alle Doktoranden. |
Promotionsordnung 2020: Wie können publizierte Artikel und Manuskripte in die Dissertation eingebunden werden?
Nach der Promotionsordnung vom 12.3.2020 ist die Dissertation eine schriftliche Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss (§7 Absatz 1).
In fachlich anerkannten, begutachteten (peer-reviewed) Medien, wie Fachzeitschriften und Fachbüchern publizierte Artikel, zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten und Manuskripte, können als Kapitel in die Dissertation eingebunden werden, sofern der eigene Anteil wesentlich ist. Diesen eingebundenen Publikationen und Manuskripten muss eine umfassende, in sich verständliche Erläuterung vorangestellt werden, in welcher deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Dissertation dargelegt wird. Bei Artikeln und Manuskripten mit mehreren Autoren muss aus dieser Erläuterung deutlich werden, welche spezifischen Anteile, sowohl bezüglich der Ergebnisse, als auch beim Verfassen des Artikels selbst erbracht wurden (§7 Absatz 3).
Bei Dissertationen im Fachgebiet Physik ist die Einbindung jeder einzelnen Publikation und jedes unveröffentlichten Manuskripts, sowie die Verwendung von Inhalten aus Publikationen, vom Betreuungskomitee (bei Mitgliedern einer Graduiertenschule) beziehungsweise den Betreuerinnen und Betreuern (bei Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht Mitglied einer Graduiertenschule sind) zu befürworten (§7 Absatz 6).
Generell wird dringend empfohlen die Form und den Inhalt der Dissertation frühzeitig vor Abgabe mit den Betreuenden und den Mentoren des Thesis Advisory Committees abzusprechen (§7 Absatz 6).
Da Frage, ob eine bestimmte Publikation in die Dissertation eingebunden werden kann oder nicht, muss immer im Einzelfall auch inhaltlich abgesprochen werden. Diese Frage kann daher nur mit den Betreuenden und Mentoren des Thesis Advisory Committees geklärt werden. Von Seiten des Promotionsbüros des Dekanats kann die Frage nicht beantwortet werden.
Promotionsordnung 2020: Gelten die Fristen auch beim Wechsel in die neue Promotionsordnung?
Die Anmeldefrist des Promotionsvorhabens gilt nicht rückwirkend. Das Promotionsordnung von 2006 verlangt den Nachweis von zwei Semester der Immatrikulation als Doktorand/in (d.h. ein Jahr). Die Promotionsordnung vom 12.3.2020 verlangt die Anmeldung des Promotionsvorhabens mindestens zwei Jahre vor dem Einreichen der Dissertation.
Daher ist die Zulassung zu den Promotionsprüfungen gemäß der Promotionsordnung vom 12.3.2020 jederzeit möglich, auch dann wenn Sie vor dem März 2020 als Doktorand/in zugelassen wurden und seither immatrikuliert sind.
Promotionsordnung 2020: Muss ein Kurs “gute wissenschaftliche Praxis” nachgewiesen werden?
Ja, es besteht eine Pflicht zur Teilnahme an einem Kurs zur guten wissenschaftlichen Praxis. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für Doktorandinnen und Doktoranden, die vor dem März 2020 zugelassen wurden. Diese müssen Teilnahmebescheinigungen für Kurse, die ab Januar 2021 belegt wurden, entweder in Form der von der Graduiertenschule ausgestellten Bescheinigung (für Mitglieder der Graduiertenschule) oder in Form von Einzelbescheinigungen (bei keiner Mitgliedschaft in einer Graduiertenschule) einreichen.
Alle Doktorandinnen und Doktoranden, die ab März 2020 zugelassen wurden müssen den Nachweis erbringen.